Satzung des Vereins

Satzung der St. Martinsbläser Halsbach e.V.

Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form. Der besseren Lesbarkeit wird hier nur die männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 09.01.2004 gegründet und führt den Namen „St. Martinsbläser Halsbach e.V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). Der Verein hat seinen Sitz in 84553 Halsbach.

Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR10610 ins Vereinsregister des Amtsgericht Traunstein eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Nachwuchsmusikern
b) Musikalische Gestaltungen von Gottesdiensten in der Pfarrei
c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch Mitwirkung an
Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine und Gruppen
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden darf.

§ 4 Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht oder erlernen will. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Für aktive Mitglieder wird kein Jahresbeitrag erhoben.

Förderndes Mitglied kann jede Person werden. Auch juristische Personen und Körperschaften können Mitglied werden.
Jedes fördernde Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages (Förderbeitrages) verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Für fördernde Mitglieder ist das aktive Stimmrecht ausgeschlossen.

Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Das Ehrenmitglied behält den vollen Mitgliederstatus, ist jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Pflicht aller Mitglieder ist, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des Vorstandes, wer
a) das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt,
b) die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mit den Ausschließungsgründen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) und zwei Beisitzern.

Es können nur aktive Mitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassier oder Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen der Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte / Übungsleiter.

Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.

Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

Der Dirigent / musikalische Leiter / Stabführer kann mit beratender Stimme zur Vorstandssitzung eingeladen werden.

Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) geordnet. Ihr obliegt vor allem

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
und der Kassenprüfer,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die des Jahresbeitrages, ,
e) die Auflösung des Vereins

2. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird (Tagesordnung).

3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.

4. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich durchgeführt werden; sie muss den Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.

5. Wichtige Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

6. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn es
a) der Vorstand für angemessen erachtet oder
b) mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt (§37 BGB)

7. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.

§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zustimmen.

Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchenverwaltung Halsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 In-Kraft-Treten
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
06. März 2016 verabschiedet und tritt mit Tage der Beschlussfassung in Kraft.


Halsbach, 06.03.2016

Mit dem folgenden Link Satzung kannst du dir die aktuelle Satzung herunterladen.